Eine Bedienung mit Mindestlohn bitte…

gastro_cartoonArbeitsrecht gilt auch in der Gastronomie

Es mag manche Wirte erstaunen, aber das Arbeitsrecht gilt auch in der Gastronomie. Leider gehen aber viele ChefInnen in Bars, Restaurants und Cafés davon aus, dass Jobs bei ihnen irgendwie anders sind. So werden häufig fundamentale Arbeitsrechte ignoriert. Das muss aber nicht so bleiben. Es gibt viele Beispiele, bei denen die FAU Lohnnachforderungen und auch Verbesserungen der Arbeitsbedingungen in gastronomischen Betrieben durchsetzen konnte.

Die Arbeitsbedingungen in der Gastronomie sind nicht die gerade besten. Selbst wenn das Arbeitsrecht eingehalten wird, belasten Arbeitszeiten bis spät in die Nacht, geringe Bezahlung und hohe körperliche Anstrengung die Lohnabhängigen. Wenn dann noch fundamentale Arbeitsrechte ignoriert werden, kann der Job schnell zum Albtraum werden.

„Ich hätte gerne eine Cola, eine Pizza Funghi … und eine Bedienung, die anständig bezahlt wird!“ Cartoon: Findus.

Besonders MinijobberInnen sind davon betroffen. Auch wenn Minijobs im Bereich der Sozialabgaben eine Sonderstellung haben, gelten arbeitsrechtlich die gleichen Bedingungen, wie in regulären Jobs. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlter Urlaub, regelmäßiges Entgelt sowie ein schriftlicher Vertrag müssen auch im Minijob Beachtung finden. Gelegentlich wissen das die ChefInnen selbst nicht. Meist wird aber auf die Unerfahrenheit der Lohnabhängigen spekuliert.

In der Gastronomie kommt noch hinzu, dass für Niedersachsen ein allgemeinverbindlicher Manteltarifvertrag gilt, von dem die Beschäftigten oft keine Kenntnis haben. Alle Beschäftigten in der Gastronomie haben danach in Niedersachsen das Anrecht auf einen Feiertagszuschlag von 100 Prozent und einen höheren Urlaubsanspruch als den gesetzlich vorgeschriebenen. Weiterhin besteht nach einjähriger Betriebszugehörigkeit Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine Jahressonderzahlung.

Dies sind Rechtsansprüche, die aufgrund der Machtlosigkeit der Beschäftigten gegenüber den ChefInnen nicht geltend gemacht werden. Ähnlich verhält es sich oft mit dem Anspruch auf das Trinkgeld. Das haben die Gäste nämlich nicht dem Wirt, sondern der Servicekraft geschenkt. Damit bleibt es auch Eigentum der Bedienung und darf nicht zur Überbrückung finanzieller Engpässe oder zur eigenen Bereicherung der ChefInnen einbehalten werden.

Besonders schlimm wird es, wenn sogar das Mindestlohngesetz unterlaufen wird. In Hannover hat dies schon dazu geführt, dass Betriebe vom Zoll durchsucht wurden. Die Neue Presse berichtete darüber. Schließlich handelt es sich beim Mindestlohn nicht um einen Vorschlag. Es ist das Minimum an Lohn, das allen Beschäftigten in Deutschland gezahlt werden muss! Dass dies keine Ausnahme ist, sondern die Regel, zeigt ein Bericht aus Nordrhein-Westfalen. Bei Kontrollen in fast 150 Betrieben wurden in 80 Prozent der Betriebe Verstöße gegen das Arbeitsrecht festgestellt. Meist „nur“ gegen überlange Schichten. Aber in vielen Fällen ging es auch um Schwarzarbeit und Verstöße gegen den Mindestlohn.

Leider setzen sich viele Beschäftigte dann nicht zur Wehr, sondern wechseln den Job. Nicht wenige ertragen im schlimmsten Fall sogar die miesen Bedingungen, weil sie auf das Geld angewiesen sind. Dabei zeigen Arbeitskämpfe und Lohnnachforderungen aus anderen Städten, dass sich durchaus auch in der Gastronomie gewerkschaftlich agieren lässt. So führt die FAU Berlin bereits seit geraumer Zeit erfolgreiche Arbeitskämpfe in diesem Bereich. Häufig geht es um unzulässige Kündigungen, ausstehenden Lohn und Urlaub oder unbezahlte Probearbeit. In einem Fall konnte ein Restaurantbesitzer bei einer öffentlichen Kundgebung vor seinem Lokal so stark unter Druck gesetzt werden, dass er kurzerhand heraus kam und den ausstehenden Lohn bar auf die Hand zahlte – immerhin über 1000 Euro. Auch die FAU Kiel erstritt kürzlich ausstehenden Lohn, Urlaubentgelt und Lohnfortzahlung für Krankheitstage für eine Minijobberin in einer Kieler Kneipe. Ein von der FAU Dresden erhobener Lohnspiegel zeigt, dass miese Arbeitsbedingungen in der Gastronomie eher die Regel als die Ausnahme sind.

Auch das Allgemeine Syndikat – die Gewerkschaft für alle Berufe – der FAU Hannover kann euch unterstützen. Wir bieten euch Hilfe und Beratung. Außerdem setzen wir uns gemeinsam mit euch dafür ein, ausstehenden Lohn einzutreiben und die Arbeitsbedingungen in eurem Betrieb zu verbessern.

Ihr könnt mit uns Kontakt aufnehmen oder zu unserer gewerkschaftlichen Beratung jeden ersten Freitag im Monat kommen.

Allein machen sie dich ein, aber gemeinsam sind wir stark!

 

Nützliche und informative Links:
  • Jung und Billig – Kampagne der Anarchosyndikalistischen Jugend zum Arbeitsrecht im Minijob
  • Manchmal genügt schon ein Brief und ein kleiner Besuch: Erfolgreiche Lohnnachforderung der FAU Berlin in einem Restaurant.
  • Zwei FAU-Mitglieder kämpfen gegen ihre außerordentliche Kündigung bei der Pizzeria Sfizy Veg in Berlin.
  • Ein FAU-Mitglied fordert nachträglich Lohn und Urlaubsentgelt aus seinem ehemaligen Arbeitsverhältnis beim Restaurant XXXXXX in Berlin.
  • Trotzdem unbequem: Arbeitskampf und Streik in einer „Szene“-Kneipe in Dresden.