Zahltag für Hannoveraner Restaurant

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„Minijob? Da ist mehr drin!“

Allgemeines Syndikat der FAU Hannover setzt Lohnnachforderung durch

Das Allgemeine Syndikat erstritt vor kurzem einen vierstelligen Betrag für ein Mitglied, das in einem sogenannten Minijob in der Gastronomie gearbeitet hatte. Damit zeigt die Basisgewerkschaft erneut, wie auch unter prekärsten Bedingungen Arbeitsrechte geltend gemacht werden können. Zugleich macht der Fall deutlich, wie dringend eine andere gewerkschaftliche Organisierung in der Gastronomie nötig ist.

Arbeitsrecht in der Gastronomie?

Wer auf Minijobbasis in einem Gastronomiebetrieb arbeitet, kennt die eigenen Rechte  – wenn überhaupt – oft nur in der Theorie. Ganz gleich ob es sich um gesetzlich verbriefte Ansprüche handelt: in der betrieblichen Realität der Kleingastronomie sind diese individuell kaum durchzusetzen. Der Chef tritt für gewöhnlich als Patriarch auf und nimmt für sich in Anspruch, sein Haus nach eigenem Ermessen zu leiten. Die traditionelle Abwesenheit gewerkschaftlicher Organisationen im prekären Bereich hat die Wirte derweil in ihrem Vorgehen mit einem fast schon unerschütterlichen Selbstbewusstsein ausgestattet.

Das geht auch anders

Dabei kann Gegenwehr ganz einfach und äußerst erfolgreich sein, wie das Allgemeine Syndikat Hannover jüngst erneut bewies. Eine Servicekraft hatte sich an die gewerkschaftliche Beratung der FAU Hannover gewandt, da ihr im Betrieb elementare Arbeitsrechte vorenthalten worden waren: so gab es weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag, noch Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Trinkgelder oder gewährte Rabatte wurden mit gesetzlichen Mindestlohnansprüchen verrechnet. Kaum bekannt ist darüber hinaus, dass für Niedersachsen sogar ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag existiert, der für alle Beschäftigten einige Besserstellungen mit sich bringt. Doch was nützt ein Tarifvertrag, den niemand kennt oder beachtet?

Erfolgreich gegen unhaltbare Bedingungen

Das Allgemeine Syndikat wurde in der Angelegenheit bald aktiv und setzte die legitimen Ansprüche seines Mitglieds gegenüber der Geschäftsführung durch. Bereits verhältnismäßig milder gewerkschaftlicher Druck genügte, um das Unternehmen zur restlosen Zahlung der Forderung zu bewegen, denn die Verstöße waren arbeitsrechtlich jenseits von Gut und Böse. Im Allgemeinen dürfte die Summe der Lohnverluste, die von prekär Beschäftigten aus Unwissenheit oder Angst vor Jobverlust hingenommen wird, immens sein. Geradezu skandalös muss es aber erscheinen, wenn in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis, das nicht einmal ein Jahr andauerte, ein beträchtlicher vierstelliger Betrag Arbeitslohn eingetrieben werden konnte.

Basisgewerkschaftliche Organisierung statt Vereinzelung

Doch diese Verhältnisse müssen kein Selbstläufer sein. In einem nachahmenswerten Beispiel hat eine Minijobberin nicht nur endlich den ihr zustehenden Lohn erhalten, sondern darüber hinaus eine wichtige Erfahrung gemacht: es lohnt sich, gemeinsam in einer Basisgewerkschaft aktiv zu werden, um die Vereinzelung im Betrieb zu überwinden und die Chefs zur Kasse zu bitten. Das Allgemeine Syndikat der FAU Hannover ermutigt alle prekär Beschäftigten, es ihr gleichzutun. Gemeinsam mit einer gewerkschaftlichen Unterstützung kann auch in prekären Jobs die Arbeitgeberwillkür beendet werden.