Arbeitsrechte gelten auch im Minijob!
Einem FAU-Mitglied, das in einem Möbelgeschäft arbeitet, wurde im September 2012 gekündigt. Der Betroffene konnte mithilfe des Allgemeine Syndikats die Kündigung zweimal zurückweisen. Das heißt, dass er nicht nur seinen Job behält, sondern auch sieben Monatslöhne mehr Geld auf seinem Konto hat.
Die erste Kündigung war nicht zulässig, weil sie nur mündlich erging. Der Genosse wurde auf den Einwand der Nichtigkeit einfach weiter beschäftigt. Gegen die zweite Kündigung wurde eine Kündigungsklage angekündigt. Die Ankündigung alleine reichte aus, um die Weiterbeschäftigung sicher zu stellen.
Noch hat er seinen Job, und damit sein Einkommen. Das ist objektiv sicherlich nicht viel, subjektiv aber eine Menge. Wir werden sehen was kommt. Wir sind bereit!
Viele Beschäftigte – aber auch Arbeitgeber – wissen nicht, dass ein Minijob arbeitsrechtlich den sozialversicherungspflichtigen Jobs gleichgestellt ist. Eine Zusammenfassung des geltenden Arbeitsrechts, speziell auf die Probleme von Menschen in Minijobs zugeschnitten, findet ihr bei der Kampagne „Jung und Billig“.